Steuerliche Verkehrswertermittlung

Steuerliche Verkehrswertermittlung – Restnutzungsdauer (RND) und Kaufpreisaufteilung

Wer eine Immobilie vermietet, kann die Gebäudeabschreibung (AfA) unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen – wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die gesetzlich pauschal unterstellten 50 Jahre. Das klingt einfach, ist in der Praxis jedoch komplexer als oft angenommen.

Denn die Restnutzungsdauer allein ist nur die halbe Wahrheit. Entscheidend ist auch, welcher Anteil des Kaufpreises überhaupt auf das Gebäude entfällt – denn nur dieser Anteil ist steuerlich abschreibbar. Beides zusammen – Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung – bestimmt, wie hoch die tatsächliche steuerliche Entlastung ausfällt.

Ich biete diese Bewertung ausschließlich als kombiniertes Gutachten an: eine vollständige Verkehrswertermittlung nach ImmoWertV, aus der sich sowohl die Restnutzungsdauer als auch eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung konsistent ableiten lassen.

Grundlagenwissen: die drei Bausteine

Erhöhung der Gebäudeabschreibung durch ein Gutachten

Um zu verstehen, wie genau sich die Gebäudeabschreibung (AfA) durch ein sogenanntes Restnutzungsdauergutachten erhöhen lassen, ist zunächst wichtig, den grundlegenden Zusammenhang von Abschreibung, Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung nachzuvollziehen. 

Ein reines RND-Gutachten ausschließlich über die Restnutzungsdauer biete ich nicht an, da dies von den Finanzverwaltungen erfahrungsgemäß nicht mehr akzeptiert wird!

Abschreibung (AfA)

Wer eine vermietete Immobilie besitzt, kann die Anschaffungskosten des Gebäudes über die Jahre steuerlich geltend machen. Diese jährliche Abschreibung – in der Steuersprache AfA, Absetzung für Abnutzung – mindert das zu versteuernde Einkommen. Der Standardsatz beträgt 2 % pro Jahr, was einer unterstellten Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht.

Restnutzungsdauer (RND)

Die Restnutzungsdauer beschreibt, wie viele Jahre ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Instandhaltung noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Liegt sie nachweislich unter 50 Jahren, steigt der Abschreibungssatz entsprechend: Bei 25 Jahren RND beträgt er 4 %, bei 20 Jahren 5 %. Der Nachweis erfolgt über ein Sachverständigengutachten nach den Grundsätzen der ImmoWertV – das hat der BFH in mehreren Urteilen bestätigt.

Kaufpreisaufteilung

Beim Kauf einer Immobilie entfällt ein Teil des Kaufpreises auf das Grundstück, ein Teil auf das Gebäude. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar – der Grundstücksanteil nicht. Die Kaufpreisaufteilung bestimmt also das Volumen, das überhaupt abgeschrieben werden kann. Eine Verschiebung von 10 Prozentpunkten zugunsten des Gebäudes kann steuerlich erheblicher sein als eine Verkürzung der Restnutzungsdauer.

Das Zusammenspiel von Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilunng

Interaktives Beispiel zur Verdeutlichung der Wechselwirkung

Kaufpreis
Ausgangslage
Standardfall (ohne Gutachten)
Restnutzungsdauer 50 Jahre
AfA-Satz 2,0 %
Gebäudeanteil 50 %
Grundstücksanteil 50 %
Ihr Fall
Gutachtenbasierte Ermittlung
Restnutzungsdauer 25 Jahre
10 J.50 J.
Gebäudeanteil 40 %
20 %80 %
Ergebnis – Jährliche Abschreibung im Vergleich
Standardfall
Kaufpreis 1.000.000 €
Gebäudeanteil (50 %) 500.000 €
AfA-Satz 2,0 %
AfA pro Jahr 10.000 €
Ihr Fall
Kaufpreis 1.000.000 €
Gebäudeanteil (40 %) 400.000 €
AfA-Satz (25 J.) 4,00 %
AfA pro Jahr 16.000 €
Veränderung gegenüber Standardfall
+ 6.000 € / Jahr
Hinweis zur Wechselwirkung: Eine niedrigere Restnutzungsdauer erhöht den AfA-Satz – führt aber bei einem schlechter erhaltenen Gebäude gleichzeitig zu einem geringeren Gebäudeanteil. Beide Effekte wirken in entgegengesetzte Richtungen und können sich gegenseitig abschwächen.

Widersprüchliche Ausgangslage zum Gebäudeanteil

Das Problem mit isolierten RND-Gutachten

Ein klassisches Restnutzungsdauergutachten beantwortet genau eine Frage: Wie lange ist das Gebäude noch wirtschaftlich nutzbar? Das ist fachlich korrekt – und nach Auffassung des BFH auch ausreichend, um einen höheren AfA-Satz gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Was dabei jedoch fehlt, ist der Zusammenhang zur Kaufpreisaufteilung.

In der Praxis lief es häufig so: Beim Kauf der Immobilie – oft im Notarvertrag oder durch den Steuerberater – wurde eine Kaufpreisaufteilung vorgenommen. Dabei wurde eine lange Restnutzungsdauer angesetzt, denn: Je länger die RND, desto höher der rechnerische Gebäudeanteil – und damit das abschreibbare Volumen. Das war im Interesse des Käufers.

Anschließend wurde ein RND-Gutachten beauftragt, das dieselbe Immobilie plötzlich mit einer deutlich kürzeren Restnutzungsdauer bewertet – um den AfA-Satz zu erhöhen.

Das Ergebnis: Der Käufer profitiert doppelt.

Hoher Gebäudeanteil durch eine lange RND bei der Kaufpreisaufteilung – großes Abschreibevolumen.

Hoher AfA-Satz durch eine kurze RND im Gutachten – schnelle Abschreibung.

Beide Annahmen widersprechen sich, wurden zudem nie in einem konsistenten Gesamtkontext geprüft. Genau das hat die Finanzverwaltung zunehmend kritisiert. 

Reines RND-Gutachten
Isolierte Betrachtung der Nutzungsdauer
Keine Kaufpreisaufteilung enthalten
Keine Verkehrswert-Plausibilisierung
Nur Abschreibungssatz – kein Volumen
Zunehmend abgelehnt durch Finanzämter
Steuerliche Verkehrswertermittlung
Einbettung in wirtschaftlichen Gesamtkontext
Inklusive Kaufpreisaufteilung
Modellkonforme Wertermittlung nach ImmoWertV
Abschreibungssatz und Volumen in einem Gutachten
Mit Finanzverwaltung abgestimmte Methodik

Reines RND-Gutachten
Schritt 1 – Eigene Kaufpreisaufteilung
Angesetzte RND 50 Jahre pauschal
→ Gebäudeanteil 65 % = 650.000 €
Schritt 2 – RND-Gutachten
Ermittelte RND 25 Jahre abweichend
→ AfA-Satz 4,0 %
AfA pro Jahr
650.000 € × 4,0 %
26.000 €
Widerspruch: Die eigene Kaufpreisaufteilung basiert auf 50 Jahren RND – das nachträgliche Gutachten kommt auf nur 25 Jahre. Dieselbe Immobilie, zwei widersprüchliche Grundlagen.
Steuerliche Verkehrswertermittlung
Ein Gutachten – beide Ergebnisse
Ermittelte RND 25 Jahre gutachterlich
→ AfA-Satz 4,0 %
Kaufpreisaufteilung aus demselben Gutachten
Grundlage RND 25 Jahre dieselbe
→ Gebäudeanteil 50 % = 500.000 €
AfA pro Jahr
500.000 € × 4,0 %
20.000 €
Konsistent: RND und Kaufpreisaufteilung stammen aus einem Gutachten. Das Finanzamt kann beides gemeinsam nachvollziehen – kein Widerspruch, keine doppelte Optimierung.

Welche Vorteile Ihnen die steuerliche Verkehrswertermittlung bietet

Mehr als ein Restnutzungsdauergutachten

Ein reines Restnutzungsdauergutachten (RND-Gutachten) beantwortet eine Frage: Wie viele Jahre hat das Gebäude noch? Die steuerliche Verkehrswertermittlung ist etwas grundlegend anderes – im Kern ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV, das auf die steuerlichen Fragestellungen der Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung ausgerichtet ist. Der Aufwand entspricht nahezu dem eines regulären Verkehrswertgutachtens. Das erklärt auch den Preisunterschied.

Das Gutachten enthält
Steuerliche Verkehrswertermittlung
Persönliche Begehung, zwei normierte Wertermittlungsverfahren, Marktdaten des zuständigen Gutachterausschusses – nach den Vorgaben der ImmoWertV.
Plausibilisierung des Verkehrswerts
Ermittlung der Restnutzungsdauer (RND)
Die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer wird methodisch hergeleitet – nicht geschätzt. Sie ergibt sich konsistent aus der Wertermittlung.
AfA-Satz (z. B. 4,0 % bei 25 Jahren)
Kaufpreisaufteilung
Gebäude- und Grundstücksanteil werden sachgerecht aus derselben Wertermittlung abgeleitet – nicht geschätzt oder pauschal angesetzt.
Abschreibbares Volumen (Gebäudeanteil)

Vorteile für die Finanzverwaltung
Prüfbare Grundlage: Führt die Restnutzungsdauer (RND) zu einem realistischen Verkehrswert?
Konsistenz zwischen Restnutzungsdauer (RND), Gebäudeanteil und Kaufpreis nachvollziehbar
Kein isolierter AfA-Satz ohne Wertbezug
Methodik nach ImmoWertV – anerkannte Bewertungsgrundlage
Warum es mehr kostet als ein reines Restnutzungsdauer-Gutachten (RND)
Persönliche Begehung – immer, ohne Ausnahme
Zwei vollständige Wertermittlungsverfahren statt einer Restnutzungsdauer-Punkttabelle (RND)
Auswertung der Marktdaten des Gutachterausschusses
Drei Ergebnisse in einem Gutachten: Verkehrswert, Restnutzungsdauer (RND), Kaufpreisaufteilung

Preise für eine steuerliche Verkehrswertermittlung

Die Kosten für die steuerliche Verkehrswertermittlung (mit Ermittlung der Restnutzungsdauer und Ableitung der Kaufpreisaufteilung) orientieren sich an den Honorartabellen von Fachverbänden sowie an marktüblichen Vergütungsansätzen in der Sachverständigenpraxis – mit einem Abschlag gegenüber dem vollständigen Verkehrswertgutachten, der den geringeren Umfang widerspiegelt. Mit dem Honorarkalkulator können Sie vorab eine grobe Kosteneinschätzung erhalten. Auf Wunsch sende ich Ihnen anschließend per E-Mail die Beauftragungsunterlagen inklusive Honorartabelle zu.

Besonderheiten

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Geschätztes Honorar
Basishonorar (netto)
Anfahrtspauschale
Nettobetrag
zzgl. 19 % MwSt.
Gesamtbetrag (brutto)

Unverbindliche Orientierungskalkulation. Das tatsächliche Honorar wird nach Objektprüfung schriftlich bestätigt.

So läuft eine steuerliche Wertermittlung ab

Von der Anfrage zum Gutachten

Der Ablauf bei einer steuerlichen Verkehrswertermittlung unterscheidet sich nicht von dem Ablauf eines klassischen Verkehrswertgutachtens.

Gern erhalten Sie hier einen groben Überblick über den Ablauf.

Borgs Gutachter ISO 17024
1
Kontakt
Ihre Anfrage
Sie nehmen über das Kontaktformular Kontakt auf und schildern kurz, um welche Immobilie es geht. Die steuerliche Verkehrswertermittlung kombiniert Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung – gern prüfen wir vorab, ob das Gutachten für Ihr Objekt in Frage kommt.
2
Beauftragung
Auftrag & Unterlagen
Sie erhalten von mir den Auftrag zur Unterschrift, eine Vollmacht zur Einholung von Unterlagen sowie eine Liste der benötigten Objektunterlagen. Die Unterlagen können Sie vorab zusammenstellen oder zum Ortstermin mitbringen.
Auftrag zur Unterschrift Vollmacht Unterlagenliste
3
Vor Ort
Ortstermin
Ich besichtige das Objekt persönlich. Termine lassen sich in der Regel innerhalb weniger Tage vereinbaren. Kurzfristige Termine sind nach Absprache oft möglich.
4
Ergebnis
Wertermittlung & Übergabe
Sobald alle Unterlagen vorliegen, erstelle ich die steuerliche Verkehrswertermittlung. In der Regel erhalten Sie das Ergebnis binnen vier bis sechs Wochen nach Ortstermin als PDF – in einer Form, die Sie dem Finanzamt direkt vorlegen können. Offene Fragen besprechen wir im Nachgang gern persönlich.

Häufig gestellte Fragen zur steuerlichen Verkehrswertermittlung

Das FAQ zum Thema Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung

Was nützt eine höhere Abschreibung steuerlich?

Wer eine vermietete Immobilie besitzt, kann die Anschaffungskosten des Gebäudes jährlich als Werbungskosten absetzen. Der Standardsatz beträgt 2 % – bei einer unterstellten Nutzungsdauer von 50 Jahren. Lässt sich nachweisen, dass das Gebäude tatsächlich kürzer nutzbar ist, steigt dieser Satz entsprechend. Das senkt das zu versteuernde Einkommen und damit die jährliche Steuerlast – je nach persönlichem Steuersatz und Immobilienwert in erheblichem Umfang.

Ein klassisches Restnutzungsdauer-Gutachten ermittelt ausschließlich die verbleibende Nutzungsdauer des Gebäudes – isoliert, ohne Bezug zum Verkehrswert oder zur Kaufpreisaufteilung. Mein Ansatz ist ein anderer: Die Restnutzungsdauer wird im Rahmen einer vollständigen Verkehrswertermittlung nach ImmoWertV hergeleitet. Daraus ergibt sich in einem konsistenten Gesamtgutachten sowohl der AfA-Satz als auch eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung. Das ist aufwändiger – und deshalb auch teurer als ein reines Restnutzungsdauer-Gutachten.

Unsere Gutachten wurden bisher regelmäßig von Finanzämtern anerkannt. Darüber hinaus haben wir unser Gutachtenmodell in engem, mündlichem Austausch mit der Finanzverwaltung weiterentwickelt – mit dem Ziel, eine möglichst hohe Praxistauglichkeit und Akzeptanz sicherzustellen.

Rechtlich ist die Grundlage eindeutig: Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer auf Grundlage der ImmoWertV nachgewiesen werden kann. Unser Ansatz ist dabei methodisch belastbarer als ein isoliertes Restnutzungsdauer-Gutachten, weil Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung konsistent aus einer Wertermittlung stammen.

Gleichwohl ist die Rechtsprechung in diesem Bereich noch vergleichsweise jung, und jedes Finanzamt prüft solche Gutachten individuell. Eine juristische oder steuerliche Garantie auf Anerkennung können und dürfen wir daher nicht geben. Aus diesem Grund bieten wir diese Leistung bewusst günstiger an als ein klassisches Verkehrswertgutachten.

Nein, im Rahmen der steuerlichen Verkehrswertermittlung wird sowohl die Restnutzungsdauer als auch die Kaufpreisaufteilung festgestellt. 

Würden Sie jedoch ein „reines Restnutzungsdauergutachten“ von einem anderen Sachverständigen bei der Finanzverwaltung einreichen, würde sich daran nichts ändern – im Gegenteil.

Ich werde sehr häufig von Mandanten beauftragt, die zuvor mit der Anerkennung eines reinen RND-Gutachtens gescheitert sind. In den Ablehnungen der Finanzverwaltung war meist der folgende Satz zu lesen: „Hinweis: sollte eine verkürzte Restnutzungsdauer anerkannt werden, ist die Aufteilung des Kaufpreises erneut durchzuführen. Der auf die Baulichkeiten entfallende Anteil wird dabei regelmäßig geringer ausfallen wodurch sich das Abschreibungsvolumen reduziert.“

Das bedeutet also, dass in diesem Falle die Finanzverwaltung selbst eine Kaufpreisaufteilung (basierend auf der festgestellten Restnutzungsdauer) durchführen würde. Erfahrungsgemäß führt es zu einem marktgerechteren Ergebnis, wenn ich als Sachverständiger die Kaufpreisaufteilung für Sie durchführe, da ich nicht an die pauschalen Ansätze des Bewertungsgesetzes gebunden bin, sondern die Marktanpassungsfaktoren modellkonform nach ImmoWertV verwenden darf.

Ehrlich gesagt: nicht ohne Vorbehalt. Die Rechtslage spricht für die Methode, die Verwaltungspraxis dagegen. Wer nicht bereit oder in der Lage ist, einen möglichen Einspruch oder ein Klageverfahren zu durchlaufen, sollte das realistisch einschätzen, bevor er ein Gutachten in Auftrag gibt. Ich biete die steuerliche Verkehrswertermittlung deshalb nur noch auf expliziten Wunsch an – nach einem klärenden Gespräch, in dem wir gemeinsam beurteilen, ob das in Ihrer Situation sinnvoll ist.

Ja, immer. Eine steuerliche Verkehrswertermittlung ohne persönliche Begehung ist für mich keine Option – schon allein, weil die Restnutzungsdauer maßgeblich vom tatsächlichen Zustand des Gebäudes abhängt. Ohne Ortstermin lässt sich das nicht seriös beurteilen.

In der Regel ja – als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die konkrete steuerliche Behandlung sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater klären.

Meine Zertifizierung erfolgte über EIPOSCERT, eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS akkreditierte Zertifizierungsstelle. Im Anwendungsbereich des § 198 Abs. 2 BewG wird diese Qualifikation als entsprechender Nachweis besonderer Sachkunde anerkannt. Darüber hinaus bin ich DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (D1, D1 Plus, D2) sowie qualifizierter Wertermittler im Kleindarlehensbereich (HypZert).

Fachlich bringe ich ein Studium der Business Administration mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft (B.A.) sowie den Abschluss als Diplom-Immobilienwirt (DIA) mit. Meine berufliche Ausbildung umfasst zudem die IHK-Abschlüsse als Immobilienkaufmann und Immobilienfachwirt.

Schwerpunktmäßig arbeite ich in Hamburg und dem näheren Umland – ca. 50 km Umkreis. Für Objekte in Schleswig-Holstein ist ein Zuschlag von 20 % vorgesehen, da die Datenlage dort eine aufwändigere Recherche erfordert. Für Objekte außerhalb dieses Bereichs sprechen Sie mich gern direkt an.

Wichtige Urteile und Gesetzesvorhaben

Das Thema Restnutzungsdauer in einer chronologischen Abfolge

Mir ist keine andere Gutachtenform bekannt, die so politisch diskutiert und umstritten ist wie das Thema Restnutzungsdauer. Um den Überblick zu behalten, stelle ich hier einmal die wichtigsten Urteile und Gesetzesvorhaben in chronologischer Reihenfolge dar. Die Darstellung ist sicherlich nicht vollständig, sondern möchte vielmehr einen Überblick geben.

2021
BFH · Az. IX R 25/19
Methodenfreiheit: Jede geeignete Darlegungsmethode ist zulässig
28.07.2021
„Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint."
Das BFH-Grundsatzurteil zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Ein Bausubstanzgutachten ist nicht zwingend. Eine Ermittlung nach ImmoWertV/Anlage 4 SW-RL ist ausdrücklich zulässig. Erforderlich ist nur „größtmögliche Wahrscheinlichkeit", keine Gewissheit.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
2022
FG Münster · Az. 1 K 1741/18 E
Kein Bausubstanzgutachten erforderlich – RND 30 Jahre anerkannt
27.01.2022
Gebäude Baujahr 1955, erworben in der Zwangsversteigerung. RND von 30 Jahren auf Basis eines Wertgutachtens anerkannt (AfA 3,33 % statt 2,0 %). Finanzämter dürfen nicht allein das Fehlen eines Bausubstanzgutachtens als Ablehnungsgrund heranziehen. Rechtskräftig.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
FG Köln · Az. 6 K 923/20
ImmoWertV-Modell als Nachweis zulässig – RND 31 Jahre anerkannt
23.03.2022
Modellhaft nach Anlage 4 SW-RL/ImmoWertV ermittelte wirtschaftliche RND von 31 statt 50 Jahren als steuerlicher Nachweis anerkannt. Weder Bausubstanzgutachten noch ERAB-Verfahren zwingend. Das Gutachten muss die wertbeeinflussenden Faktoren im Einzelfall darlegen. Rechtskräftig.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
FG Köln · Az. 6 K 1506/17 · (Vorinstanz zu BFH IX R 14/23)
Gerichtliches Sachverständigengutachten: RND 19 Jahre für Bürogebäude
20.10.2022
Bürogebäude mit Lagerhallen Baujahr 1970. Vom Gericht beauftragter Sachverständiger ermittelt nach § 6 Abs. 6 ImmoWertV eine gewichtete RND von 19 Jahren. BFH bestätigte die RND-Bewertung; zurückverwiesen nur wegen einer strittigen Nießbrauchsfrage.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
Jahressteuergesetz 2022 · Bundestag
Geplante Streichung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG scheitert
Dezember 2022
Der BMF-Referentenentwurf sah die vollständige Streichung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ab VZ 2023 vor. Nach Protest von acht Wirtschaftsverbänden, der Bundessteuerberaterkammer und des Bundesrats empfahl der Finanzausschuss (BT-Drucks. 20/4729) den Verzicht. Der Bundestag verabschiedete das JStG 2022 ohne die Streichung.
Gesetzliche Grundlage gesichert
2023
FG Münster · Az. 1 K 3840/19 F & 1 K 3841/19 F
Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV als Nachweis anerkannt
14.02.2023
Zwei Parallelverfahren für Mietobjekte aus den 1920er und 1950er Jahren. Privat in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV als Nachweis anerkannt. Bemerkenswert: Die Urteile ergingen 8 Tage vor dem restriktiven BMF-Schreiben vom 22.02.2023 und widersprachen dessen Kernaussagen bereits im Voraus. Rechtskräftig.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
BMF-Schreiben · IV C 3 – S 2196/22/10006:005
Restriktive Verwaltungsanforderungen – später vollständig aufgehoben
22.02.2023
Das BMF formulierte in BStBl I 2023, 332 verschärfte Anforderungen: zwingend öffentlich bestellter oder DIN-zertifizierter Sachverständiger, Nachweis technischer Tragstruktur, Ausschluss von ImmoWertV-Gutachten als alleinstehender Nachweis (Rz. 24). In der Fachwelt als partieller Nichtanwendungserlass gegen BFH IX R 25/19 gewertet. Vom BFH 2024 ausdrücklich widersprochen. Am 01.12.2025 vollständig aufgehoben.
Restriktive Verwaltungsanforderungen (aufgehoben 01.12.2025)
FG Münster · Az. 1 K 487/19 E
Wirtschaftlicher Verbrauch ausreichend – technische Substanz nicht maßgeblich
27.04.2023
Gutachten nach ImmoWertV als Nachweis akzeptiert. Entscheidend ist der wirtschaftliche Verbrauch des Gebäudes – auch wenn die technische Substanz eine längere Nutzung zuließe, kann die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer sein.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
FG Mecklenburg-Vorpommern · Az. 2 K 290/17
Erstes FG, das BMF-Schreiben 2023 ausdrücklich als BFH-widrig einstuft
29.06.2023
11-stöckiger DDR-Plattenbau (Baujahr 1980, über 300 WE). TÜV-Gutachten ermittelte RND 14 Jahre ohne bzw. 30 Jahre mit Modernisierung; angesetzt 25 Jahre (AfA 4 %). Das Gericht war das erste Finanzgericht, das das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 explizit als im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung stehend zurückwies.
Zugunsten der Steuerpflichtigen · BMF-Schreiben ausdrücklich zurückgewiesen
FG Düsseldorf · Az. 2 K 2449/18 E
Kürzere RND im Rahmen gerichtlicher Sachverständigenbegutachtung anerkannt
16.08.2023
Das Verfahren betrifft primär die Kaufpreisaufteilung, enthält aber auch die Anerkennung einer kürzeren Restnutzungsdauer auf Grundlage eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Weitere Bestätigung der bundesweiten Rechtsprechungslinie.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
2024
BFH · Az. IX R 14/23
BMF-Anforderungen kassiert – ImmoWertV-Methode höchstrichterlich anerkannt
23.01.2024
„Die Anforderungen [des BMF-Schreibens] lassen sich dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen."
Bürogebäude Baujahr 1970: Sachverständiger ermittelt nach ImmoWertV eine RND von 19 Jahren. Der BFH bestätigt die ImmoWertV als anerkannte Schätzungsmethode – ausdrücklich entgegen Rz. 24 des BMF-Schreibens. Wirtschaftliche Entwertung allein reicht; technischer Bauteilnachweis nicht erforderlich.
Zugunsten der Steuerpflichtigen · BMF-Schreiben 2023 teilweise kassiert
Jahressteuergesetz 2024 · Bundesrat
Bundesrats-Forderungen nach Verschärfung scheitern erneut
22.11.2024
Der Bundesrat forderte in BR-Drucks. 369/24 weitreichende Einschränkungen: kürzere AfA nur noch bei unter 20 % des Standardzeitraums, Pflicht zur Vorortbesichtigung, ausschließlich öffentlich bestellte Sachverständige. Der Bundestag übernahm diese Forderungen nicht. Das JStG 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) enthält keine Änderung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Keine gesetzlichen Verschärfungen
2025
FG Hamburg · Az. 3 K 60/23
Auch Privatgutachten ausreichend – keine Zertifizierungspflicht
01.04.2025
Eine GbR machte für vier vermietete Immobilien höhere AfA auf Basis privat beauftragter Gutachten nach ImmoWertV/SW-RL geltend. Der Gutachter war weder öffentlich bestellt noch DIN-zertifiziert. Das FG Hamburg gab vollumfänglich statt: Auch Privatgutachten taugen als Nachweis, wenn sie fachlich belastbar und individuell begründet sind. Eine bestimmte Sachverständigenqualifikation ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Zugunsten der Steuerpflichtigen
FG Münster · Az. 14 K 654/23 E
RND 23 Jahre anerkannt – Zertifizierungspflicht nach DIN 17024 verneint
02.04.2025
RND von 23 statt 50 Jahren (AfA 4,35 % statt 2,0 %) durch Gutachten nachgewiesen und anerkannt. Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – entgegen dem damals noch geltenden BMF-Schreiben. Obiter dictum: Reine Online-Gutachten ohne Vorortbesichtigung könnten problematisch sein. Veröffentlicht in EFG 2025, 1153. Rechtskräftig.
Zugunsten der Steuerpflichtigen · Zertifizierungspflicht verneint
BMF-Schreiben · IV C 3 – S 2196/00040/006/008
Vollständige Aufhebung des BMF-Schreibens von 2023 – ohne Ersatz
01.12.2025
Das BMF hebt das Schreiben vom 22.02.2023 vollständig und bedingungslos auf – ohne Nachfolgeschreiben. Alle einschränkenden Verwaltungsvorgaben zu Methode und Sachverständigenqualifikation sind gegenstandslos. Stand März 2026 gibt es keine geltende BMF-Verwaltungsanweisung zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Offene Steuerfälle, die auf Basis des alten Schreibens abgelehnt wurden, sind neu zu prüfen.
Aktuelle Rechtslage: Methodenfreiheit ohne Verwaltungseinschränkung
FG Hamburg · Az. 2 K 86/22
Wohnungen im selben Gebäude können unterschiedliche RND haben – FA-Einwände zu Lage, Denkmalschutz und zeitgemäßen Punkten vollständig zurückgewiesen
03.12.2025
Drei Eigentumswohnungen (Baujahr 1928, Denkmalschutz) mit RND 21 bzw. 29 Jahren anerkannt. Zwei Wohnungen im selben Gebäude können unterschiedliche wirtschaftliche RND aufweisen, wenn innerhalb der Einheiten unterschiedliche Modernisierungen vorliegen – eine Gleichbehandlung aufgrund der gemeinsamen Hülle wäre laut Gericht „methodisch unzutreffend". Zurückgewiesen wurden: (1) FA-Einwand zur Unvollständigkeit der ImmoWertV-Tabelle, (2) Forderung, gute Lage und Vermietbarkeit erhöhend einzurechnen, (3) Denkmalschutz führe zu quasi unendlicher RND, (4) für Innenausbau und Grundriss seien zeitgemäße Punkte zu vergeben – da die Sachverständige nachvollziehbar darlegte, dass diese Elemente gerade nicht mehr zeitgemäßen Ansprüchen genügten. Rechtskräftig.
Zugunsten der Steuerpflichtigen · FA-Einwände vollständig zurückgewiesen
7. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen · BGBl. 2025 I Nr. 372
Geplante Verschärfung in § 11c EStDV scheitert vollständig
19.12.2025
Der Referentenentwurf vom August 2025 sah in einem neuen § 11c Abs. 1a EStDV vor: Nachweis einer kürzeren RND nur noch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (§ 36 GewO), Pflicht zur Vorortbesichtigung sowie ausdrücklicher Ausschluss DIN-zertifizierter Sachverständiger. Im Regierungsentwurf vom 05.11.2025 waren sämtliche Verschärfungen ersatzlos gestrichen. Der Bundesrat verabschiedete die finale 7. Verordnung ohne jede Einschränkung der Restnutzungsdauer-Regelung.
Vierter Verschärfungsversuch gescheitert – § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unverändert

Restnutzungsdauer überschlägig berechnen

Kostenfreies Tool zur RND-Ermittlung nach ImmoWertV

Mit dem nachfolgenden Rechner können Sie die Restnutzungsdauer Ihres Gebäudes nach dem Modell der ImmoWertV (Anlage 2) überschlägig selbst einschätzen. Der Rechner berücksichtigt den Gebäudetyp, das Baujahr und durchgeführte Modernisierungen. Auch eine Kernsanierung kann abgebildet werden — in diesem Fall wird ein fiktives Baujahr auf Grundlage des Sanierungsjahres und eines Abschlags für verbliebene Altsubstanz ermittelt, auf dessen Basis anschließend weitere Modernisierungen berücksichtigt werden können.

Das Ergebnis gibt Ihnen eine erste Orientierung, ob sich eine steuerliche Verkehrswertermittlung für Ihr Objekt lohnen könnte — es ersetzt jedoch keine sachverständige Einzelfallprüfung oder gar kein Gutachten.

1Gebäudedaten
Bei einer Kernsanierung beträgt die RND maximal 90 % der GND (Grundabschlag 10 %) zuzüglich des Abschlags für verbliebene Altsubstanz. Daraus ergibt sich ein fiktives Baujahr:
Fiktives Baujahr = Sanierungsjahr − GND × (10 % + Abschlag)
Eventuelle Modernisierungen nach der Kernsanierung können zusätzlich berücksichtigt werden.
2Modernisierungselemente
Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung
Modernisierung der Fenster und Außentüren
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)
Modernisierung der Heizungsanlage
Wärmedämmung der Außenwände
Modernisierung von Bädern
i Ältere, aber funktionsfähige und gepflegte Badausstattung ohne erkennbaren Modernisierungsbedarf – z. B. qualitativ hochwertige Originalausstattung, die heutigen Wohnansprüchen noch genügt.
Modernisierung des Innenausbaus (Decken, Fußböden, Treppen)
i Z. B. historische Dielenböden, Stuck oder alte Holztreppen/-türen in gepflegtem Zustand – qualitativ und funktional noch zeitgemäß, ggf. sogar gestalterisch wertvoll.
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung*
i Klassisch gut geschnittener Grundriss, der trotz fehlender Umgestaltung heutigen Wohnansprüchen entspricht – z. B. keine gefangenen Räume, gute Raumproportionen, klare Erschließung.
* Grundsätzlich zeitunabhängig; z. B. Badeinbau, Beseitigung gefangener Räume, Verkehrsflächenoptimierung (nicht dazu gehört der Ausbau des Dachgeschosses).
Punktevergabe in Anlehnung an ImmoWertA, Tabelle a zu Anlage 2 Tabelle 1.
Modernisierungspunktzahl 0 von 20 · nicht modernisiert
Ergebnis
Restnutzungsdauer
Jahre
Fiktives Baujahr
 
Resultierender AfA-Satz:
Berechnungsdetails
Gebäudetyp
Gesamtnutzungsdauer
Baujahr
Gebäudealter am Stichtag
Relatives Alter
Modernisierungspunktzahl
Schwellenwert rel. Alter
Angewandte Formel
RND (ungerundet)

Quelle: ImmoWertV 2021, Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1), BGBl. I 2021, 2820–2821.
Hinweis: Dieser Rechner ermöglicht eine überschlägige Vorabeinschätzung der Restnutzungsdauer nach dem Modell der ImmoWertV (Anlage 2). Das Ergebnis ersetzt keine sachverständige Einzelfallprüfung und stellt kein Gutachten dar. Die tatsächliche Restnutzungsdauer kann im konkreten Fall abweichen.

Unverbindliche Anfrage für eine steuerliche Verkehrswertermittlung

Immobiliengutachter Hamburg
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